rich/Basel/Genf 2014, N 17 zu § 65a; vgl. auch Urteile des VGer ZH, VB.2008.00522, VB.2011.00760 und VB.2013.00044). Bei einer mehrjährigen Zweitausbildung wurde hingegen abweichend von der erwähnten Regel für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise angewendet und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abgestellt (Urteil VGer ZH, VB.2004.00472) – ebenso bisweilen in der Praxis bei Streitigkeiten über Stipendien.