Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer, wie hier, ungewiss ist, stellt sich die Frage nach dem Wert der Gesamtheit der Leistungen. Im Kanton Zürich ist bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zü- 39 B. Gerichtsentscheide 3619