Sodann ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen – Kosten für Gerichtsverfahren und Gymnastikstunden – nicht einmalig, sondern wiederkehrend anfallen. Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer, wie hier, ungewiss ist, stellt sich die Frage nach dem Wert der Gesamtheit der Leistungen.