Dazu wurde erstinstanzlich eine Leistungsverfügung erlassen, welche von der Rekursinstanz bestätigt wurde. Dieser Entscheid ist Anfechtungsgegenstand. Zunächst steht fest, dass es sich vorliegend um eine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a JG handelt: Die Beschwerdeführerin beansprucht Sozialhilfeleistungen, die in Geld ausgerichtet werden. Sodann ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen – Kosten für Gerichtsverfahren und Gymnastikstunden – nicht einmalig, sondern wiederkehrend anfallen.