Formell betrachtet beantragte sie somit eine Feststellungsverfügung. Gemäss Rechtsprechung ist die Feststellungsverfügung subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsverfügung. Mit der Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin als Beilagen Kopien von Postaufgabebestätigungen und Gymnastik-Quittungen ein. Diese Beilagen befinden sich zwar nicht in den dem Gericht vorliegenden Akten, doch ergibt sich aus deren Einreichung bei der Vorvorinstanz, dass es in der vorliegenden Streitsache eigentlich um den Ersatz der am 4. Juni 2012 geltend gemachten Auslagen geht. Dazu wurde erstinstanzlich eine Leistungsverfügung erlassen, welche von der Rekursinstanz bestätigt wurde.