Soweit ersichtlich, ist die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten des Einzelrichters und der Kollegialbehörde im Bereich der Sozialhilfe im Kanton Appenzell Ausserrhoden erstmals näher zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Eingabe vom 4. Juni 2012 an die Sozialkommission, es seien zusätzliche Aufwendungen für Gerichtsverfahren (Porti und Verkehrsauslagen) im Rahmen der SKOS-Richtlinien sowie die Kosten für Gymnastik-Stunden „Gsond bewege“, bei denen die Haltemuskulatur gestärkt werde, zu übernehmen. Formell betrachtet beantragte sie somit eine Feststellungsverfügung.