Aus den Erwägungen: 1. […] Das Obergericht entscheidet nach Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (bGS 145.31; nachfolgend: JG) verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter Instanz. Art. 29 Abs. 1 lit. a JG sieht vor, dass der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichts über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15‘000.00 entscheidet, ausgenommen in Steuersachen. […] 1.2 Soweit ersichtlich, ist die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten des Einzelrichters und der Kollegialbehörde im Bereich der Sozialhilfe im Kanton Appenzell Ausserrhoden erstmals näher zu prüfen.