Aus den Erwägungen: 2. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Verfahren vor Obergericht ist nach Art. 59 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VRPG sowie Art. 50 Justizgesetz (bGS 145.31; nachfolgend: JG) der jeweilige Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts zuständig (vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3580, E. 1.5). Im vorliegenden Fall ist indes über eine Beschwerde gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Departement Sicherheit und Justiz im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu entscheiden. Mangels einer speziellen Regelung greift Art. 28 Abs. 1 lit. a JG als Zuständigkeitsnorm, wonach das Obergericht verwaltungsrechtliche Streitig-