Dabei wird zu prüfen sein, ob und wie weit allfällige Parteientschädigungen nach Art. 24 Abs. 2 VRPG aus Billigkeitsgründen zu Lasten der Staatskasse zu sprechen sind. Das Departement Bau und Umwelt wird zudem die Gemeinden und die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die geltende Rechtslage zu orientieren haben. Insbesondere ist klarzustellen, dass genehmigte Zonenpläne unverändert in Kraft stehen und nur auf dem Weg des ordentlichen Planänderungsverfahrens angepasst werden können. 17. Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG werden Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt. Gemäss Art.