auf konkrete Planungsabsichten der Gemeinde eingeschränkt werden, so erfordert dies den Erlass einer Planungszone nach Art. 54 ff. BauG. 16. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BauG obliegt dem Regierungsrat die Oberaufsicht über die Raumplanung und die Anwendung des öffentlichen Baurechts. Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, ist das Departement Bau und Umwelt aufsichtsrechtlich anzuweisen, den Vollzug von Art. 56 BauG per sofort auszusetzen. Hängige Verfahren sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu erledigen. Dabei wird zu prüfen sein, ob und wie weit allfällige Parteientschädigungen nach Art.