21 Abs. 1 RPG). Ihre Verbindlichkeit erlischt erst mit dem Eintritt der Gültigkeit einer Planrevision (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 10 zu Art. 21). Bauvorhaben in genehmigten Bauzonen bedürfen einer Bewilligung nach Art. 22 RPG. Sollen Bauvorhaben im Hinblick 35 A. Verwaltungsentscheide 1533