Insbesondere können sie den betroffenen Grundeigentümern in einem allfälligen Planänderungsverfahren nicht als Einredenausschluss entgegengehalten werden. 15. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es für die Änderung eines geltenden Nutzungsplanes in jedem Fall eines ordentlichen Planänderungsverfahrens mit umfassender Interessenabwägung und Gewährleistung des Rechtsweges im dargelegten Sinne bedarf. Die Anpassungen müssen zudem durch die zuständige kantonale Behörde genehmigt werden, um verbindlich zu werden (Art. 26 Abs. 3 RPG). Genehmigte Nutzungspläne sind bis dahin unverändert für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG).