BGE 114 Ib 184). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass eine Auszonung i.S.v. Art. 56 Abs. 4 BauG, die lediglich auf einem dem Grundeigentümer eröffneten Feststellungsbeschluss beruht, noch keine gültige Planfestsetzung darstellt. Da zudem der Vollzug von Art. 56 Abs. 4 BauG ab dem 1. Mai 2014 auszusetzen ist, kann diesen Feststellungsbeschlüssen auch anderweitig keine Bedeutung mehr zukommen. Insbesondere können sie den betroffenen Grundeigentümern in einem allfälligen Planänderungsverfahren nicht als Einredenausschluss entgegengehalten werden.