26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG und Art. 18 Abs. 2 KV kollidieren, wonach bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung zu leisten ist. 14. Art. 33 RPG verpflichtet dazu, Nutzungspläne öffentlich aufzulegen und den Rechtsweg im bundesrechtlichen Umfang zu gewährleisten. Wird ein Nutzungsplan überhaupt nicht öffentlich bekannt gemacht, so führt dies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit der Planfestsetzung (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, N 31 zu Art. 33; Waldmann/Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 12 zu Art. 33; BGE 114 Ib 184).