mit Verweis auf Flückiger/Grodecki, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2010, N 140 zu Art. 15). Es wird namentlich eingewendet, dass eine automatische Auszonung im Widerspruch zur Planungspflicht nach Art. 1 ff. RPG steht, welche eine umfassende Interessenabwägung verlangt. Eine automatische Auszonung lasse sich darüber hinaus mit den verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 33 RPG nicht vereinbaren. Zudem könne die Entschädigungslosigkeit im Einzelfall mit Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG und Art.