KV vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Überbauungsfristen gemäss Art. 56 Abs. 1 BauG mit dem Inkrafttreten von Art. 15a Abs. 2 RPG faktisch aufgehoben worden sind und sich nicht mehr durchsetzen lassen. Hängige Fristverlängerungsgesuche sind deshalb als gegenstandslos zu betrachten. Überbauungsfristen können im Einzelfall erst wieder angeordnet werden, wenn der kantonale Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrund- 34 A. Verwaltungsentscheide 1533