Das bleibt der zuständigen Behörde überlassen, wenn nicht das kantonale Recht weitergeht (BBl 2010, S. 1076). In Anbetracht dessen hat der Regierungsrat am 1. April 2014 eine Teilrevision des Baugesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet, die eine vollständige Neukonzeption von Art. 56 enthält. Die vorgeschlagene Neuregelung stellt es in das Ermessen des Gemeinderates, ob im Einzelfall im öffentlichen Interesse eine Frist zur Überbauung angesetzt werden soll (RRB-2014-163). 12. Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen gemäss Art. 61 Abs. 3 KV vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden.