In jedem Fall muss das öffentliche Interesse so gross sein, dass es die Nachteile, die den Privaten dadurch entstehen (Fristansetzung und angedrohter Rechtsnachteil), zu überwiegen vermag (BBl 2010, S. 1075 ff.). 11. Art. 15a Abs. 2 RPG enthält einen obligatorischen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone. Das Bundesrecht verlangt hingegen nicht, dass im Einzelfall eine entsprechende Frist wirklich angesetzt werden muss. Das bleibt der zuständigen Behörde überlassen, wenn nicht das kantonale Recht weitergeht (BBl 2010, S. 1076).