Die kantonale Bestimmung geht davon aus, dass eingezontes, noch nicht überbautes Bauland generell innert 10 Jahren zu überbauen ist, während das neue Bundesrecht die Ansetzung einer solchen Frist nur zulässt, wenn und soweit das öffentliche Interesse dies im Einzelfall rechtfertigt. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 2010 ist die Bauverpflichtung als subsidiäre Massnahme konzipiert, die nur dort greifen kann, wo das Angebot an verfügbarem Land ungenügend ist oder wo die Überbauung aus anderen Gründen einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht.