Diese neuen bundesrechtlichen Bestimmungen sind ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. 10. Art. 56 Abs. 1 BauG lässt sich mit der neuen bundesrechtlichen Regelung nicht vereinbaren. Die kantonale Bestimmung geht davon aus, dass eingezontes, noch nicht überbautes Bauland generell innert 10 Jahren zu überbauen ist, während das neue Bundesrecht die Ansetzung einer solchen Frist nur zulässt, wenn und soweit das öffentliche Interesse dies im Einzelfall rechtfertigt.