für die Förderung der Verfügbarkeit von Bauland bestehen. Gemäss Art. 15a Abs. 1 RPG treffen die Kantone in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20). Nach Art. 15a Abs. 2 RPG sieht das kantonale Recht zudem vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstück setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann. Diese neuen bundesrechtlichen Bestimmungen sind ohne Übergangsfrist in Kraft getreten.