Insoweit werden sich Kanton und Gemeinden auf den Entscheiden des kantonalen Planungsamtes behaften lassen müssen. Die Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, den Anordnungen des kantonalen Planungsamtes zu Art. 56 BauG Folge zu leisten. 9. Für den weiteren Vollzug von Art. 56 Abs. 1 BauG ist sodann wesentlich, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 2. April 2014 das revidierte RPG auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt hat. Damit wurde insoweit eine neue Rechtslage geschaffen, als bundesrechtlich nunmehr verbindliche Vorgaben