Das kantonale Planungsamt verfügt im Zonenplanverfahren über keinerlei Entscheidbefugnisse, diese beschränken sich vielmehr auf bestimmte Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 97 BauG). Dem Gemeinderat S. ist daher beizupflichten, dass Entscheide des Planungsamtes über Fristverlängerungsgesuche nach Art. 56 Abs. 1 BauG als nichtig zu betrachten sind. Im Einzelfall wird indessen zu prüfen sein, ob aufgrund solcher Entscheide bereits vertrauensbegründende Positionen privater Grundeigentümer geschaffen worden sind. Insoweit werden sich Kanton und Gemeinden auf den Entscheiden des kantonalen Planungsamtes behaften lassen müssen.