Entscheide über Fristverlängerungsgesuche sind daher entgegen der vom Departement Bau und Umwelt geäusserten Ansicht in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. 8. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidgewalt zu (BGE 129 V 485). Das kantonale Planungsamt verfügt im Zonenplanverfahren über keinerlei Entscheidbefugnisse, diese beschränken sich vielmehr auf bestimmte Baubewilligungsverfahren (vgl. Art.