Schutzwürdige Interessen i.S.v. Art. 32 Abs. 1 VRPG liegen schon vor, wenn die Gemeinde in spezifischen eigenen Sachanliegen in qualifizierter Weise betroffen ist (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 971; AR GVP 18/2006, Nr. 2259). Es liegt auf der Hand, dass eine Gemeinde in diesem Sinne in erheblichen Interessen betroffen ist, wenn ihr eine Fristverlängerung verweigert wird; sie ist dadurch gezwungen, den Baulandbedarf anderweitig sicherzustellen. Entscheide über Fristverlängerungsgesuche sind daher entgegen der vom Departement Bau und Umwelt geäusserten Ansicht in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.