Die Übertragung von Entscheidbefugnissen bedarf eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden Erlasses (BGE 129 V 485). Ein solcher Erlass existiert für den fraglichen Bereich nicht. Die Kompetenz zur Übertragung von Befugnissen der Departemente liegt zudem nicht bei den Departementen, sondern in der Organisationshoheit des Regierungsrates (Art. 68 Abs. 3 KV). 7. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinden lässt sich sodann entgegen der Auffassung des Departements Bau und Umwelt nicht auf den autonomen Wirkungsbereich beschränken. Schutzwürdige Interessen i.S.v.