heitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BauG). 6. Entgegen der Auffassung des Departements Bau und Umwelt lassen sich diese Zuständigkeiten nicht formlos an das kantonale Planungsamt delegieren. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung darf die Staatstätigkeit nur auf Grund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden, die genügend bestimmt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010 N 381 ff.). Die Übertragung von Entscheidbefugnissen bedarf eines formellen, den Publikationsvorschriften des Kantons unterliegenden Erlasses (BGE 129 V 485).