Vorbehältlich besonderer Vorschriften stehen dem Anzeiger im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteirechte zu (Art. 43 Abs. 2 VRPG). 5. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BauG fördert und überwacht das Departement Bau und Umwelt den Vollzug des Gesetzes und erfüllt alle Aufgaben, die nicht anderen Behörden übertragen sind. Dem Departement obliegt insbesondere auch die Aufsicht über den Vollzug von Art. 56 BauG. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden das Departement zu Ende jedes Kalenderjahres über Parzellen zu orientieren, bei denen die zehnjährige Frist abgelaufen ist, ohne dass überbaut worden wäre (Art. 56 Abs. 2 BauG).