Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 905; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, St.Gallen 2012, N 817). 4. Damit ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Der Vollzug von Art. 56 BauG wirft allerdings grundsätzliche Fragen auf, deren Klärung im öffentlichen Interesse liegt. Insoweit ist die Eingabe der Gemeinde S. als Aufsichtsbeschwerde nach Art. 43 VRPG entgegenzunehmen. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der an keine Frist gebunden ist. Vorbehältlich besonderer Vorschriften stehen dem Anzeiger im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteirechte zu (Art.