Entgegen der Auffassung des Gemeinderates ist irrelevant, dass er erst an der ordentlichen Sitzung vom 13. August 2013 Kenntnis von den Schreiben des Planungsamtes nahm. Für den Beginn des Fristenlaufs genügt, dass eine Mitteilung in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt ist, eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der Mitteilung ist nicht erforderlich (Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, N 9 zu Art. 20; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 905;