VRPG), und die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde mit der Eingabe vom 21. August 2013 offensichtlich verspätet erhoben. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates ist irrelevant, dass er erst an der ordentlichen Sitzung vom 13. August 2013 Kenntnis von den Schreiben des Planungsamtes nahm.