Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, N 1310). 3. Im vorliegenden Fall musste der Gemeinderat S. spätestens aufgrund der Schreiben des kantonalen Planungsamtes vom 19. Juli 2013 davon ausgehen, dass die Fristverlängerungsgesuche lediglich mit formlosem Schreiben des Planungsamtes erledigt würden. Diese Schreiben sind dem Gemeinderat am 22. Juli 2013 (Eingangsstempel) zugegangen. Die Beschwerdefrist lief somit bis zum 12. August 2013 (vgl. Art. 4 ff. VRPG), und die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde mit der Eingabe vom 21. August 2013 offensichtlich verspätet erhoben.