Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 VRPG kann mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerde ist an die übergeordnete Verwaltungsbehörde bzw. ordentliche Rekursbehörde zu richten (Art. 42 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRPG). Der Regierungsrat ist Rekurs- und Genehmigungsinstanz in Zonenplanverfahren (Art. 49 BauG). Ihm obliegt zudem als oberste Verwaltungsbehörde die unmittelbare Aufsicht über das Departement Bau und Umwelt (Art. 82 KV; Art. 1 Organisationsgesetz [OrG; bGS 142.12]).