Sachverhalt: Das Obergericht hat eine Eingabe der Gemeinde S. zur Behandlung als Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden überwiesen. Im Hauptpunkt wird mit der Beschwerde geltend gemacht, die Gemeinde S. habe Anspruch darauf, dass das Departement Bau und Umwelt mit anfechtbarer Verfügung über Fristverlängerungsgesuche entscheide; das kantonale Planungsamt habe sich unzuständigerweise in der Sache geäussert.