wird, das Grundstück sehr nahe am Wohnort des Beschwerdeführers gelegen ist und dieser einen Sohn hat, der ihn bei der Bewirtschaftung des Grundstücks unterstützen könnte. 11. Der Beschwerdeführer ist deshalb i.S.v. Art. 9 Abs. 2 BGBB für die Selbstbewirtschaftung geeignet. Es liegen keine anderen Verweigerungsgründe vor. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 19.08.2014 1533 Förderung der Überbauung. Aufsichtsbeschwerde zur kantonalen Bestimmung über die automatisierte Auszonung von unüberbautem Bauland nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren (Art. 56 BauG). Neue verbindliche Bundesbestimmungen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland.