Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch die langjährige Pacht und Bewirtschaftung des fraglichen Grundstücks den Tatbeweis für seine Eignung erbracht (E. 5). Darüber hinaus erscheint die dauerhafte Selbstbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer auch deshalb glaubhaft und realistisch, weil das fragliche Grundstück gegenwärtig vom Beschwerdeführer bewirtschaftet 30 A. Verwaltungsentscheide 1533