Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bewirtschaftung eines relativ kleinen, als Weideland genutzten Grundstücks ohne den Bezug von Direktzahlungen finanziell untragbar wäre. Der Vorinstanz kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Eignung des Beschwerdeführers zur Bewirtschaftung des fraglichen Grundstücks verneint, weil er die für die Bewirtschaftung eines Gewerbes geltenden Anforderungen nicht erfülle. 10. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch die langjährige Pacht und Bewirtschaftung des fraglichen Grundstücks den Tatbeweis für seine Eignung erbracht (E. 5).