Vorausgesetzt ist auch nicht, dass die Bewirtschaftung einen wirtschaftlichen Ertrag abwirft, sollen doch auch Freizeitlandwirte ausdrücklich nicht vom Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen werden (Beat Stalder, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 6 zu Art. 63). Die Berechtigung zum Erhalt von Direktzahlungen gilt daher beim Erwerb von einzelnen Grundstücken nicht als Eignungsvoraussetzung. 9. Das in Frage stehende Grundstück wird als Wiese beziehungsweise Weideland bewirtschaftet und stellt einen kleineren Bruchteil der gegenwärtig durch den Beschwerdeführer bearbeiteten landwirtschaftlichen Fläche dar.