Die Bewirtschaftung eines einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücks stellt wesentlich geringere Anforderungen an den Selbstbewirtschafter als die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. So genügen für den Erwerb eines einzelnen Grundstücks die minimalen, für dessen Bewirtschaftung notwendigen Kenntnisse (Eduard Hofer, a.a.O., N 42 zu Art. 9). Vorausgesetzt ist auch nicht, dass die Bewirtschaftung einen wirtschaftlichen Ertrag abwirft, sollen doch auch Freizeitlandwirte ausdrücklich nicht vom Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen werden (Beat Stalder, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 6 zu Art. 63).