O., N 37 f. zu Art. 9). Das Alter und die fehlende Übernahmeregelung spielen daher eine untergeordnete Rolle, wenn der Erwerb eines bisher gepachteten Grundstücks in Frage steht. Bereits aus diesem Grund stellt das Alter des Beschwerdeführers dessen Eignung nicht in Frage. 8. Die für den Erwerb von Gewerben geltenden Anforderungen an die Eignung zur Selbstbewirtschaftung dürfen zudem nicht unbesehen auf den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke übertragen werden. Die Bewirtschaftung eines einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücks stellt wesentlich geringere Anforderungen an den Selbstbewirtschafter als die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes.