7. Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung kann aufgrund des Alters und fehlender Nachfolgeregelung in Frage gestellt sein. Das gilt namentlich bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes. So wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass die Bewirtschaftung eines Gewerbes über das Alter von 65 Jahren hinaus nicht mehr landesüblich sei (Eduard Hofer, a.a.O., N 38 zu Art. 9). Nach dem 50. Altersjahr sollte in der Regel ein Nachfolger in Aussicht stehen, damit die Eignung zur Übernahme eines Gewerbes gegeben ist. Als Ausnahme nennt die Lehre jedoch ausdrücklich den Fall, in dem der bisher gepachtete Betrieb erworben werden soll (Eduard Hofer, a.a.O., N 37 f. zu Art. 9).