O., N 37 zu Art. 9). Ebenfalls nicht zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer das Grundstück zur Selbstbewirtschaftung erwerben will. 6. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Selbstbewirtschaftung auf längere Dauer erfolgen müsse. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1949, sei ab dem Jahr 2015 nicht mehr direktzahlungsberechtigt. Angesichts der Bedeutung der Direktzahlungen für das Einkommen eines Bewirtschafters, sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb aufgeben werde. Im Übrigen sei die Bewirtschaftung über das Alter von 65 Jahren hinaus nicht mehr landesüblich. Auch sei kein Betriebsnachfolger in Sicht.