die Unterstützung durch Familienmitglieder (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 2.3). 5. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet gegenwärtig das Grundstück Nr. 619. Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den Boden i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGBB selber bearbeitet. Was die Eignung des Beschwerdeführers betrifft, so ist von grossem Gewicht, dass der Beschwerdeführer das fragliche Grundstück seit 34 Jahren gepachtet und bewirtschaftet hat. Damit wurde der Tatbeweis für die grundsätzliche Eignung zur Selbstbewirtschaftung bereits erbracht (Eduard Hofer, a.a.O., N 37 zu Art. 9).