Diese muss zum Zeitpunkt der Erwerbsbewilligung vorhanden sein (Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 31c zu Art. 9). Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Bei der Beurteilung sind insbesondere die beruflichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und finanziellen Möglichkeiten des Erwerbers zu berücksichtigen (Eduard Hofer, a.a.O., N 31 zu Art. 9). Berücksichtigt werden jedoch auch weitere Faktoren, wie zum Beispiel