4. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB ist Selbstbewirtschafter, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Vom Selbstbewirtschafter wird dabei nicht verlangt, dass er alle Arbeiten selber ausführt. Es muss sich jedoch um einen substantiellen Teil handeln (Paul Richli, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung, in: AJP 1993, S. 1067). Vorausgesetzt wird zudem die Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Diese muss zum Zeitpunkt der Erwerbsbewilligung vorhanden sein (Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 31c zu Art. 9).