A. Verwaltungsentscheide 1532 parallel zu asphaltierten Strassen akzeptabel sein können). Selbst wenn überwiegende Interessen gegen eine Verlegung des Wanderwegs sprechen würden, könnte ferner auch Ersatz geschaffen werden, wenn an anderen Stel- len des Wanderwegnetzes bestehende Belagstrecken entfernt würden (vgl. S. 45 der Vollzugshilfe). Dies wäre im vorliegenden Fall keineswegs abwegig, weil sich die kantonalen und kommunalen Baubehörden gemäss Erwägung 3 des erwähnten Urteils des Obergerichts ohnehin mit der formellen und mate- riellen Rechtmässigkeit der bereits bis zur Gemeindegrenze befestigten Fahr- spur befassen müssen. Mangels entsprechenden Projekts und mangels Sub- stantiierung in der Rekursschrift kann das Departement Bau und Umwelt in diesem Rekursverfahren jedoch nicht selbst über die Bewilligungsfähigkeit ei- ner Ersatzmassnahme entscheiden. Weil die Möglichkeit eines angemesse- nen Ersatzes jedoch nicht ausreichend abgeklärt wurde, steht es den Rekur- renten frei, einen Ersatz zu projektieren und zusammen mit dem umstrittenen Bauvorhaben von den zuständigen Behörden neu beurteilen zu lassen (vgl. Situation D auf S. 17 der Vollzugshilfe) Dabei wird jedoch empfohlen, mit der Fachstelle, dem Gemeinderat und allenfalls dem VAW vorab das Gespräch zu suchen und sich bezüglich Zulässigkeit eines eventuellen Ersatzes beraten zu lassen. Kommen die Behörden nachträglich erneut zum Schluss, dass keine Ersatzmassnahme möglich ist, wäre in einer umfassenden Interessensabwä- gung zu prüfen, ob die beantragten Fahrspuren allenfalls als Kompromisslö- sung in Frage kämen. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Punkt 4.4 auf S. 27 der Vollzugshilfe Kieswege mit Zement stabilisiert werden können, in dem der Deckschicht eine geringe Menge von Zement beigefügt wird. Dies löst bei sachgerechter Ausführung keine Ersatzpflicht aus. 4. Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen, dass der Gemeinderat H. und die Baubewilligungskommission H. den Eingriff in das Wanderwegnetz bzw. die Bewilligung für das Bauvorhaben zu Recht verweigert haben. Der Rekurs wird damit abgewiesen, wobei offen gelassen werden muss, ob eine Ersatzmassnahme möglich ist oder nicht. Departement Bau und Umwelt, 18.03.2014 1532 Bodenrecht. Eignung als Selbstbewirtschafter bei hohem Alter und fehlender Nachfolgeregelung. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo- denrecht (BGBB; SR 211.412.11) ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks bewilligungspflichtig. […] 28 A. Verwaltungsentscheide 1532 3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2 BGBB). Gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 63 Abs. 1 BGBB wird die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Ge- werbes oder Grundstücks verweigert, wenn der Erwerber nicht Selbstbewirt- schafter ist, ein übersetzter Preis vereinbart wurde oder das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Ge- werbes des Erwerbers liegt. Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Be- schwerdeführer Selbstbewirtschafter im Sinne des BGBB ist. 4. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBB ist Selbstbewirtschafter, wer den landwirt- schaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaft- liches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Vom Selbstbewirt- schafter wird dabei nicht verlangt, dass er alle Arbeiten selber ausführt. Es muss sich jedoch um einen substantiellen Teil handeln (Paul Richli, Landwirt- schaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung, in: AJP 1993, S. 1067). Vo- rausgesetzt wird zudem die Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Diese muss zum Zeitpunkt der Erwerbsbewilligung vorhanden sein (Eduard Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 31c zu Art. 9). Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftli- chen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe per- sönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB). Bei der Beurteilung sind insbesondere die beruflichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und finanziellen Mög- lichkeiten des Erwerbers zu berücksichtigen (Eduard Hofer, a.a.O., N 31 zu Art. 9). Berücksichtigt werden jedoch auch weitere Faktoren, wie zum Beispiel die Unterstützung durch Familienmitglieder (Urteil BGer 2C_855/2008, E. 2.3). 5. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet gegenwärtig das Grundstück Nr. 619. Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den Boden i.S.v. Art. 9 Abs. 1 BGBB selber bearbeitet. Was die Eignung des Beschwer- deführers betrifft, so ist von grossem Gewicht, dass der Beschwerdeführer das fragliche Grundstück seit 34 Jahren gepachtet und bewirtschaftet hat. Damit wurde der Tatbeweis für die grundsätzliche Eignung zur Selbstbewirt- schaftung bereits erbracht (Eduard Hofer, a.a.O., N 37 zu Art. 9). Ebenfalls nicht zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer das Grundstück zur Selbstbewirtschaftung erwerben will. 6. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Selbstbewirtschaftung auf län- gere Dauer erfolgen müsse. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1949, sei ab dem Jahr 2015 nicht mehr direktzahlungsberechtigt. Angesichts der Bedeu- tung der Direktzahlungen für das Einkommen eines Bewirtschafters, sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb aufgeben werde. Im Übrigen sei die Bewirtschaftung über das Alter von 65 Jahren hin- aus nicht mehr landesüblich. Auch sei kein Betriebsnachfolger in Sicht. Daher sei die Selbstbewirtschaftung des fraglichen Grundstücks für die nächsten zehn Jahre nicht gewährleistet, weshalb die Bewilligung zu verweigern sei. 29 A. Verwaltungsentscheide 1532 7. Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung kann aufgrund des Alters und fehlender Nachfolgeregelung in Frage gestellt sein. Das gilt namentlich bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes. So wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass die Bewirtschaftung eines Gewerbes über das Alter von 65 Jahren hinaus nicht mehr landesüblich sei (Eduard Hofer, a.a.O., N 38 zu Art. 9). Nach dem 50. Altersjahr sollte in der Regel ein Nachfolger in Aus- sicht stehen, damit die Eignung zur Übernahme eines Gewerbes gegeben ist. Als Ausnahme nennt die Lehre jedoch ausdrücklich den Fall, in dem der bis- her gepachtete Betrieb erworben werden soll (Eduard Hofer, a.a.O., N 37 f. zu Art. 9). Das Alter und die fehlende Übernahmeregelung spielen daher eine un- tergeordnete Rolle, wenn der Erwerb eines bisher gepachteten Grundstücks in Frage steht. Bereits aus diesem Grund stellt das Alter des Beschwerdefüh- rers dessen Eignung nicht in Frage. 8. Die für den Erwerb von Gewerben geltenden Anforderungen an die Eignung zur Selbstbewirtschaftung dürfen zudem nicht unbesehen auf den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke übertragen werden. Die Bewirtschaf- tung eines einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücks stellt wesentlich gerin- gere Anforderungen an den Selbstbewirtschafter als die Bewirtschaftung ei- nes landwirtschaftlichen Gewerbes. So genügen für den Erwerb eines einzel- nen Grundstücks die minimalen, für dessen Bewirtschaftung notwendigen Kenntnisse (Eduard Hofer, a.a.O., N 42 zu Art. 9). Vorausgesetzt ist auch nicht, dass die Bewirtschaftung einen wirtschaftlichen Ertrag abwirft, sollen doch auch Freizeitlandwirte ausdrücklich nicht vom Erwerb landwirtschaftli- cher Grundstücke ausgeschlossen werden (Beat Stalder, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N 6 zu Art. 63). Die Berechtigung zum Erhalt von Direktzahlungen gilt daher beim Erwerb von ein- zelnen Grundstücken nicht als Eignungsvoraussetzung. 9. Das in Frage stehende Grundstück wird als Wiese beziehungsweise Weideland bewirtschaftet und stellt einen kleineren Bruchteil der gegenwärtig durch den Beschwerdeführer bearbeiteten landwirtschaftlichen Fläche dar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer auch in fort- schreitendem Alter die Fähigkeit zur Bearbeitung des Bodens fehlen sollte. Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bewirtschaftung eines relativ kleinen, als Weideland genutzten Grundstücks ohne den Bezug von Di- rektzahlungen finanziell untragbar wäre. Der Vorinstanz kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Eignung des Beschwerdeführers zur Bewirt- schaftung des fraglichen Grundstücks verneint, weil er die für die Bewirtschaf- tung eines Gewerbes geltenden Anforderungen nicht erfülle. 10. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch die langjährige Pacht und Bewirtschaftung des fraglichen Grundstücks den Tatbeweis für seine Eignung erbracht (E. 5). Darüber hinaus erscheint die dauerhafte Selbstbewirtschaf- tung durch den Beschwerdeführer auch deshalb glaubhaft und realistisch, weil das fragliche Grundstück gegenwärtig vom Beschwerdeführer bewirtschaftet 30 A. Verwaltungsentscheide 1533 wird, das Grundstück sehr nahe am Wohnort des Beschwerdeführers gelegen ist und dieser einen Sohn hat, der ihn bei der Bewirtschaftung des Grund- stücks unterstützen könnte. 11. Der Beschwerdeführer ist deshalb i.S.v. Art. 9 Abs. 2 BGBB für die Selbstbewirtschaftung geeignet. Es liegen keine anderen Verweigerungs- gründe vor. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 19.08.2014 1533 Förderung der Überbauung. Aufsichtsbeschwerde zur kantonalen Bestim- mung über die automatisierte Auszonung von unüberbautem Bauland nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren (Art. 56 BauG). Neue verbindliche Bundes- bestimmungen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland. Sachverhalt: Das Obergericht hat eine Eingabe der Gemeinde S. zur Behandlung als Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat von Appenzell Aus- serrhoden überwiesen. Im Hauptpunkt wird mit der Beschwerde geltend ge- macht, die Gemeinde S. habe Anspruch darauf, dass das Departement Bau und Umwelt mit anfechtbarer Verfügung über Fristverlängerungsgesuche ent- scheide; das kantonale Planungsamt habe sich unzuständigerweise in der Sache geäussert. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 VRPG kann mit der Rechtsverweigerungsbe- schwerde die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amts- handlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerde ist an die übergeordnete Verwaltungsbehörde bzw. ordentli- che Rekursbehörde zu richten (Art. 42 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRPG). Der Regierungsrat ist Rekurs- und Genehmigungsinstanz in Zonenplanverfah- ren (Art. 49 BauG). Ihm obliegt zudem als oberste Verwaltungsbehörde die unmittelbare Aufsicht über das Departement Bau und Umwelt (Art. 82 KV; Art. 1 Organisationsgesetz [OrG; bGS 142.12]). In Übereinstimmung mit der Gerichtsleitung des Obergerichts ist deshalb davon auszugehen, dass der Regierungsrat i.S.v. Art. 42 Abs. 1 VRPG die funktionell zuständige Behörde ist, soweit dem Departement Bau und Umwelt im Zusammenhang mit Art. 56 BauG eine Rechtsverweigerung vorgeworfen wird. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 VRPG ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde innert 20 Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes zu erheben. Die Frist beginnt, wenn eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv 31