Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Punkt 4.4 auf S. 27 der Vollzugshilfe Kieswege mit Zement stabilisiert werden können, in dem der Deckschicht eine geringe Menge von Zement beigefügt wird. Dies löst bei sachgerechter Ausführung keine Ersatzpflicht aus. 4. Insgesamt ergibt sich aus den Erwägungen, dass der Gemeinderat H. und die Baubewilligungskommission H. den Eingriff in das Wanderwegnetz bzw. die Bewilligung für das Bauvorhaben zu Recht verweigert haben. Der Rekurs wird damit abgewiesen, wobei offen gelassen werden muss, ob eine Ersatzmassnahme möglich ist oder nicht. Departement Bau und Umwelt, 18.03.2014 1532