parallel zu asphaltierten Strassen akzeptabel sein können). Selbst wenn überwiegende Interessen gegen eine Verlegung des Wanderwegs sprechen würden, könnte ferner auch Ersatz geschaffen werden, wenn an anderen Stellen des Wanderwegnetzes bestehende Belagstrecken entfernt würden (vgl. S. 45 der Vollzugshilfe). Dies wäre im vorliegenden Fall keineswegs abwegig, weil sich die kantonalen und kommunalen Baubehörden gemäss Erwägung 3 des erwähnten Urteils des Obergerichts ohnehin mit der formellen und materiellen Rechtmässigkeit der bereits bis zur Gemeindegrenze befestigten Fahrspur befassen müssen.