nahme, auf welches sich die diesbezüglichen Erwägungen des Gemeinderates beziehen könnten. Aus der Begründung kommt zudem nicht zum Ausdruck, inwieweit die Interessen der Landwirtschaft i.S.v. Art. 9 FWG berücksichtigt wurden. Es wird ebenfalls kein Bezug auf die Topografie genommen, aufgrund welcher ein Ersatzweg durchaus möglich wäre (vgl. dazu S. 33 der Vollzugshilfe, gemäss welcher Ersatzwege von wenigen hundert Metern 27 A. Verwaltungsentscheide 1532