Es wird lediglich salopp festgestellt, dass eine Ersatzlösung die Attraktivität der bestehenden Wegführung nicht erreichen könnte. Diese Schlussfolgerung erweist sich insofern als problematisch, als dass die Beurteilung einer Ersatzmassnahme einer umfassenden Interessensabwägung bedarf. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, dass die Rekurrenten zu einer allfälligen Ersatzmassnahme angehört worden sind bzw. von der Fachstelle oder dem VAW oder anderen betroffenen Grundeigentümern zu dieser Thematik eine Stellungnahme eingeholt worden wäre, obwohl dies gemäss Ziff. 3.2 der Vollzugshilfe vorausgesetzt wird. Insbesondere fehlt ein eigentliches Projekt für eine Ersatzmass-